Gerichtliche Entscheidungen
Gerichtliche Entscheidungen aufgrund unserer Tätigkeit
Kammergericht, Urteil vom 29.04.2021 - 2 U 1086/18 - juris
Leitsatz der Juris Redaktion
1. Erkennt der Aufsichtsrat, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist, oder musste er dies erkennen und bestehen für ihn Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Vorstand entgegen dem Verbot des § 92 Abs. 2 S. 1 AktG Zahlungen leisten wird, so hat er darauf hinzuwirken, dass der Vorstand die verbotswidrigen Zahlungen unterlässt. Ein Anhaltspunkt eines solchen Verstoßes besteht etwa dann, wenn die Gesellschaft Arbeitnehmer beschäftigt und der Vorstand das Unternehmen nach Eintritt der Insolvenzreife fortführt, weil es dann naheliegt, dass der Vorstand zumindest die Zahlung der Löhne und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nicht veranlassen und dadurch gegen § 92 Abs. 2 S. 1 AktG verstoßen wird.
2. Das Aufsichtsratsmitglied muss selbst darlegen und beweisen, dass es seine Pflichten erfüllt hat oder dass ihn jedenfalls an der Nichterfüllung kein Verschulden trifft. Es ist damit darlegungs- und beweispflichtig für das Vorhandensein eines Informationssystems und dessen sachgerechte Ausgestaltung. Fehlte ein nach Sachlage erforderliches und geeignetes Informationssystem, so sind dafür auch die Aufsichtsratsmitglieder aufgrund ihrer Überwachungsaufgabe verantwortlich.
3. Der Umstand, dass das Aufsichtsratsamt als Nebentätigkeit ausgeübt wird, ist im Rahmen der Prüfung des Umfangs der geschuldeten Sorgfaltspflicht zu berücksichtigen. Den begrenzten zeitlichen Ressourcen kann dadurch Rechnung getragen werden, dass der Aufsichtsrat den Vorstand zur näheren Aufklärung und Erläuterung auffordert. Ist die Darlegung des Vorstandes nicht ausreichend, so kann der Aufsichtsrat auch externe Berater hinzuziehen. Derartige Maßnahmen sind von einem nebenamtlich beschäftigten Aufsichtsrat zu erwarten, weil andernfalls die Einsetzung eines Aufsichtsrates ins Leere laufen würde.
4. Die Stellung der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder wird durch die Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats nicht berührt. Die Mitglieder müssen weiterhin ihre Pflichten erfüllen und unterliegen nach wie vor ihrer gesetzlichen Haftung. Insoweit trifft jedes in einem beschlussunfähigen Aufsichtsrat verbliebene Mitglied eine erhöhte Aufmerksamkeitspflicht.
5. Der Aufsichtsrat muss von seinem Vetorecht Gebrauch machen, wenn das Geschäft des Vorstands zu einem von ihm bei seiner Entscheidungsfindung zukommenden unternehmerischen Handlungsspielraum nicht mehr gedeckten Schaden der Gesellschaft führen würde. Andernfalls trifft die Aufsichtsratsmitglieder selbst eine Schadensersatzpflicht, wenn sie die Zustimmung zu einem Geschäft erteilen, die sie bei pflichtgemäßem Handeln hätten verweigern müssen.
OLG Brandenburg, Urteil vom 17.06.2020 - 7 U 146/17 (LG Cottbus), BeckRS 2020, 17105
Leitsatz der BeckRS Redaktion
1. Teilt ein Insolvenzverwalter bei Berufungseinlegung mit, er habe die streitgegenständliche Forderung teilweise freigegeben und verfolge die Berufung nur in dem nicht freigegebenen Umfang, kann der Schuldner in Bezug auf den freigegebenen Teil selbstständig Berufung einlegen.
2. Eine Buchwertklausel zur Ermittlung des Abfindungsguthabens eines Gesellschafters ist in der Regel dahin auszulegen, dass bei der Berechnung der „buchmäßigen“ Kapitalanteile die stillen Reserven und der Firmenwert nicht erfasst werden sollen, wohl aber die offenen Rücklagen wie überhaupt alle in der Bilanz ausgewiesenen Posten mit Rücklagencharakter (Anschluss an BGH NJW 1979, 104).
3. Die Abtretung eines titulierten Anspruchs führt zu einem Übergang eines bereits entstandenen Pfändungspfandrechts an der Forderung, so dass der Zedent die eingezogene Forderung geltend machen und mit einer ihm zusätzlich zustehenden Forderung gegen die gepfändete Forderung aufrechnen kann. (Leitsätze der Redaktion)
Landgericht Berlin, Gerichtsbescheid vom 06.01.2020 - 1451 E-A.3529/19, ZInsO 2020, 200 f.
Leitsatz der ZInsO Redaktion
Macht der Insolvenzverwalter einen möglichen insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbestand nach den § 129 ff. InsO glaubhaft, so ist ihm schon aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtungen und Stellung als Insolvenzverwalter sowie dem aus dem Anfechtungsrecht folgenden rechtlichen Interesse Einsicht in Prozessakten in einem anhängigen Zivilprozess als Drittem zu gewähren, um eine in den Zivilakten befindliche Vergleichsvereinbarung auf ihre mögliche Anfechtbarkeit prüfen können.
Landgericht Berlin, Beschluss vom 02.08.2019 - 53 T 3/19, ZInsO 2019, 1799
Leitsatz der ZInsO Redaktion:
Hat der Insolvenzverwalter durch Vorlage von mehreren Berichten die Fortdauer der Masseunzulänglichkeit dargelegt und ist dem ein Neugläubiger nicht entgegengetreten, so ist eine gleichwohl geltend gemachte Zahlungsklage des Neugläubigers unzulässig.
AG Charlottenburg, Beschluss vom 11.02.2019 - 36a IN 4993/18, ZInsO 2019, 625
Leitsatz der ZInsO Redaktion
Das Insolvenzgericht ist gem. § 21 Abs. 1 InsO berechtigt und ggf. zur Vermeidung eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch verpflichtet, dem gerichtlich bestellten Sachverständigen die dem Schuldneraufgrund bestehender Sonderrechtsverhältnisse gegenüber Dritten zustehenden auskunftsrechtlichen Ansprüche zur Ausübung zu übertragen. Der die Verfügungsbefugnis des Schuldners beschränkenden Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung bedarf es nicht.
LG Berlin, Beschluss vom 05.02.2019 - 84 T 211/18, ZInsO 2019, 693 f.
Leitsatz der ZInsO Redaktion
1. Die Bemessungsgrundlage für eine Vergütung des Insolvenzverwalters wird durch den Wert der Insolvenzmasse bestimmt und nicht durch die Summe der Masseverbindlichkeiten und der Insolvenzforderungen nach oben begrenzt.
2. Erhält der Insolvenzverwalter eine Vergütung mit einem Abschlag von der Regelvergütung, folgt daraus keine Verminderung des Pauschalsatzes oder des Höchstbetrages aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Amtsgericht Schöneberg, Beschluss vom 11.12.2018 - 772 C 36/18, ZInsO 2019, 161
Leitsatz der ZInsO Redaktion:
Nach einer Masseunzulänglichkeitsanzeige fällig gewordene Wohngeldschulden sind Neumasseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 InsO und können grundsätzlich im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden. Unzulässig ist die Leistungsklage jedoch dann, wenn die im Verfahren vom Insolvenzverwalter eingewandte erneute - nach Masseunzulänglichkeitsanzeige entstandene - Masseunzulänglichkeit hinreichend dargelegt und ggf. bewiesen worden ist.
LG Berlin, Beschluss vom 21.11.2017 - 20 T 119/17, ZInsO 2017, 2770 ff.
Leitsatz der ZInsO Redaktion
1. Der Vergütungsrechtliche Normalfall wird durch die InsVV zwar nicht positiv definiert, allerdings wird allgemein aus den in § 3 Abs. 1 InsVV genannten Erhöhungsfaktoren gefolgert, dass ein Normalfall vorliegt, wenn die Tatbestände des § 3 Abs. 1 InsVV nicht gegeben sind. Ein Normalverfahren ist bei nicht mehr als 20 Arbeitnehmern (§§ 17, 18 KSchG) regelmäßig gegeben.
2. Ist die Tätigkeit des Insolvenzverwalters aufgrund tatsächlicher Umstände wesentlich dadurch erschwert, dass der Schuldner/die Schuldnerin die Zusammenarbeit verweigert, so rechtfertigt die dadurch entstehende konkrete Mehrbelastung eine Anhebung der Vergütung.
Bundesgerichtshof Beschluss vom 13.07.2017 - V ZB 136/16, DNotZ 2018, 256 ff.
Leitsätze des BGH:
a) Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach § 727 Abs. 1 BGB mangels abweichender Vereinbarung durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Nachlass die Befugnis, über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verfügen, von dem Erben auf den Insolvenzverwalter über. In das Grundbuch ist ein Insolvenzvermerk einzutragen.
b) Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Regelung, wonach die Gesellschaft im Fall des Todes eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern mit dessen Erben fortgesetzt wird (sog. Nachfolgeklausel), wird durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis des Erben über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR nicht eingeschränkt.
Wurde wegen der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ein Insolvenzvermerk in das Grundbuch eingetragen, ist dieser zu löschen, wenn der Insolvenzverwalter dies bewilligt oder wenn dem Grundbuchamt die Vereinbarung einer Nachfolgeklausel in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nachgewiesen wird. Ob als Nachweis auch ein notarieller oder notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag ausreichen kann, bleibt offen; die Vorlage eines privatschriftlichen Gesellschaftsvertrages genügt jedenfalls nicht.
LG Berlin, Beschluss vom 24.03.2016 - 20 T 27/16, ZInsO 2016, 1018
Leitsatz der ZInsO Redaktion
Eigentumsrechten stehen gleich einerseits grundstücksgleiche Rechte, andererseits Mitberechtigungen des Schuldners. Eine Beteiligung an einer Grundeigentum besitzenden GbR steht in diesem Zusammenhang einem Recht am Grundstück gleich. Soweit die Beteiligung mit vermögensrechtlichen Befugnissen des Schuldners verbunden ist, geht das Recht zu ihrer Ausübung, unabhängig von der rechtlichen Eigenständigkeit der GbR auf den Insolvenzverwalter über.
Kammergericht Urteil v. 15.07.2016 - 14 U 14/15, ZInsO 2016, 1663 ff.
Leitsatz der ZInsO Redaktion:
Bietet der Gesellschafter, der zugleich Gläubiger einer gegen die schuldnerische GmbH gerichteten Vergütungsforderung ist, einen Rangrücktritt an, um den Eröffnungsgrund der Überschuldung beim Schulner temporär auszusetzen, und räumt er parallel Zeit dafür ein, dass der Schuldner Lösungen auch mit anderen Lieferanten findet, lässt er hierdurch seine Forderung stehen, so dass sich diese als nachrangig im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO darstellt.
Kammergericht Urteil v. 22.12.2015 – 4 U 129/13, ZInsO 2016, 348 f.
Leitsätze der ZInsO Redaktion:
1.) Die gemäß § 93 InsO in Anspruch genommenen Gesellschafter einer insolventen Grundstücks-GbR können die Leistungen nicht unter Hinweis auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen nicht erfolgter Anschlussförderung seitens des Landes Berlin verweigern.
2.) Die Feststellung zur Insolvenztabelle wird mangels Bestreiten der Fonds-GbR wie ein rechtskräftiges Urteil, §§ 178 Abs. 3, 201 Abs. 2 InsO.
3.) Die Haftung der GbR-Gesellschafter bemisst sich nach Insolvenzeröffnung nicht nach der noch offenen Restschuld, sondern nach dem ursprünglichen valutierten Darlehensvertrag nebst Zinsen und Kosten, soweit es um die Haftung für Darlehen geht.
Kammergericht, Urteil vom 4. November 2015 – 24 U 112/14, ZInsO 2016, 730 ff.
Leitsätze der ZInsO Redaktion:
1.) Der Vorwurf sittenwidrigen Handels kann begründet sein, wenn die Bank aus eigensüchtigen Beweggründen die Insolvenz des Unternehmens hinausschiebt und für sie abzusehen ist, dass die ergriffenen Stützungsmaßnahmen den Zusammenbruch allenfalls verzögern, aber nicht auf die Dauer verhindern können.
2.) Liegt ein planmäßiges Zusammenwirken mit eingeweihten Helfern vor, um das wesentliche pfändbare Vermögen des Schuldners dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, kann auch der deliktrechtliche Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung erfüllt sein.
3.) In einem solchen Fall ist nicht nur die Sicherheitenbestellung, sondern auch der Kreditvertrag selber nichtig. Dabei wird die Nichtigkeitssanktion nicht durchweg von den spezielleren Tatbeständen des Anfechtungsrechts verdrängt.
4.) Eine Überbrückungsfinanzierung unterliegt nicht dem strengen Haftungsregime eines Sanierungskredits. Die zeitliche Grenze für einen solchen Überbrückungskredit beträgt längstens drei Wochen.
5.) Von dem Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens kann sich die Bank entlasten, wenn sie den Kredit aufgrund eines schlüssigen Sanierungsgutachtens ausgezahlt hat. Dazu reicht es nicht, wenn es erst nach dem Zeitpunkt der ersten Darlehensgewährung überhaupt vorlag.
Kammergericht, Beschluss vom 24. August 2012 – 1 W 72/12, ZInsO 2012, 1849
Leitsatz der ZInsO Redaktion:
Die Voreintragung der (erloschenen) Gesellschaft genügt entsprechend § 40 GBO für die Buchung des Eröffnungsvermerks auch in Sonderinsolvenzverfahren über das Vermögen einer vollbeendeten Kommanditgesellschaft.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 30. August 2012 – VG2 K 147.11, ZInsO 2012, 1843 ff.
Leitsatz der ZInsO Redaktion:
Die Anwendbarkeit von § 3 Abs. 1 IFG Berlin auf Informationsansprüche des Insolvenzverwalter gegenüber den Finanzämtern ist nicht durch spezielle Regelungen ausgeschlossen.
Kammergericht, Urteil vom 24. September 2009 – 8 U 250/08, ZInsO 2009, 2010 ff.
Leitsätze der ZInsO Redaktion:
1.) § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. ist gem. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rats vom 23.05.2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) anwendbar, weil das Insolvenzverfahren in Deutschland eröffnet worden ist und die Vorschrift als Insolvenzrecht zu qualifizieren ist.
2.) Die Anwendung von § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. ist auch mit der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und 48 EG) vereinbar.
Landgericht Berlin, Urteil vom 30. Januar 2009 – 100a O 7/07, ZInsO 2009, 1822 ff.
Leitsätze der ZInsO Redaktion:
1) Verletzt der Gründungsprüfer bei Umwandlung einer GbR in eine AG vorsätzlich seine Pflicht, kommt die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht zum Tragen.
2) Der Schadensersatzanspruch gemäß § 323 HGB ist nicht lediglich auf den Umfang des Grundkapitals gerichtet, sondern auf die Beseitigung negativen Reinvermögens.
3) Unterzeichnet ein im Wirtschaftsrecht bewanderter Aufsichtsrat, der bei der Umwandlung einer GmbH in eine AG rechtsberatend tätig ist, einen wahrheitswidrigen Gründungsbericht, ist seine Einlassung, er habe über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft keine Kenntnis gehabt, nicht geeignet, ihm zu exkulpieren.
Kammergericht, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 13 U 8/08, ZIP 2009, 879
Leitsätze der ZIP Redaktion:
1.) Von einer konkludenten Genehmigung von Lastschriftbuchungen durch den Schuldner gegenüber seiner Bank ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Schuldner Kaufmann ist und zeitlich nach den Lastschriftbuchungen fortgesetzt, d. h. mindestens einen Monat lang weitere Dispositionen auf dem Konto vornimmt, insbesondere wenn er das Konto durch Überweisungsaufträge belastet.
2.) Dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter können innerhalb eines Vertragsverhältnisses nicht mehr und keine anderen Rechte als dem Schuldner zustehen. Daher kann auch der Insolvenzverwalter Lastschriftbuchungen nur dann widersprechen, wenn er berechtigte Gründe hat, wozu nicht die Beantragung des Insolvenzverfahrens zählt.
Landgericht Berlin, Urteil vom 27. November 2008 – 20 O 52/08, ZInsO 2009, 157
Leitsätze der ZInsO Redaktion:
1.) Organe einer Scheinauslandsgesellschaft sind der Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriff gemäß § 826 BGB unterworfen, da insoweit deutsches Recht anzuwenden ist, Art. 40 EG-BGB.
2.) Ein Eingriff kann auch dann existenzvernichtend sein, wenn zum Zeitpunkt des Eingriffes bereits Insolvenzreife (hier Zahlungsunfähigkeit) vorliegt.
3.) Die Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffes setzt keine Bereicherung des Haftenden voraus.
Kammergericht, Urteil vom 4. Juni 2004 – 7 U 363/03, ZInsO 2004, 979 ff.
Leitsätze der ZInsO Redaktion:
1.) Auf dem Kautionsversicherungsvertrag ist § 103 InsO anwendbar mit der Folge, dass der Kautionsversicherer von dem die Vertragserfüllung ablehnenden Insolvenzverwalter keine Versicherungsprämien für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung verlangen kann.
2.) Der Kautionsversicherer hat an einem ihm von dem Insolvenzschuldner abgetretenen Bankguthaben kein Absonderungsrecht zur Befriedigung seines aus § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB resultierenden Regressanspruchs, wenn der Kautionsversicherer dem Bürgschaftsgläubiger nach Insolvenzeröffnung befriedigt.
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