So erkannte der BGH eine mögliche Haftung wegen unterlassener Warnhinweise. Erkennt der Steuerberater ernsthafte Anhaltspunkte für einen möglichen Insolvenzgrund und muss er davon ausgehen, dass eine mögliche Insolvenzreife dem Geschäftsführer/Vorstand einer Kapitalgesellschaft nicht bekannt ist, muss er diese auf die Notwendigkeit einer Insolvenzprüfung hinweisen. Dabei kann es ggf. erforderlich sein, auf mögliche Insolvenzreife hinzuweisen und Handlungsempfehlungen zu erteilen. Der in der Praxis häufig anzutreffende wiederholte Ausweis einer Überschuldung ohne erkennbare stille Reserven indiziert, dass entsprechende Warnpflichten bestehen könnten.
Unterlässt der Steuerberater entsprechende Hinweise, kommt eine Haftung für den Insolvenzvertiefungsschaden in Betracht. Selbst dann, wenn der Geschäftsführer erkennen lässt, dass ihm das Problem der bilanziellen Überschuldung bekannt ist, ist die Haftung des Steuerberaters nicht grundsätzlich auszuschließen, wenn in weiteren Dienstleistungen für das schuldnerische Unternehmen Beihilfe für Insolvenzverschleppung gesehen werden sollte, §§ 830, 840 BGB i.V.m. § 823 BGB, 15 a Abs. 4 InsO, § 27 StGB.
Insoweit ist der Steuerberater in der Krise des Unternehmens gut beraten, potentielle Haftungsgefahren ggf. einer nachhaltigen juristischen Prüfung zu unterziehen.