Schutzschirm

Bei Liquidität: Der Schutzschirm

Um Unternehmen zu sanieren, wurde in Deutschland das sogenannte Schutzschirmverfahren zum 1. März 2012 eingeführt. Geregelt ist es in § 270 d der Insolvenzordnung (InsO).  

Die Art und Weise der Sanierung wird im insolvenzplan festgelegt. Das Schutzschirmverfahren dient der Vorbereitung einer solchen Sanierung. Zentrales Element des Schutzschirmverfahrens ist daher die Anordnung des Gerichts, binnen einer Frist von max. 3 Monate einen Insolvenzplan vorzulegen.

Der für das Schutzschirmverfahren erforderliche Antrag auf Eigenverwaltung bewirkt, dass das Unternehmen keinen Insolvenzverwalter erhält, sondern nur einen Aufsicht führenden Sachwalter. Die Geschäftsführung bzw. der Schuldner bleiben also berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters das Unternehmen zu führen.

Das Unternehmen hat bei der Auswahl des Sachwalters ein Vorschlagsrecht. Das Gericht kann von dem Vorschlag des Unternehmens nur abweichen, wenn die für das Sachwalteramt vorgeschlagene Person offensichtlich hierfür nicht geeignet ist.  

Zulässig ist das Schutzschirmverfahren aber nur, wenn das Unternehmen noch liquide ist, also noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Dies stellt in der Praxis nicht selten eine hohe Hürde dar.

 

Bei Zahlungsunfähigkeit: Die Eigenverwaltung

Liegt Zahlungsunfähigkeit bereits vor, kann dennoch die Eigenverwaltung angeordnet werden, wenn der Schuldner sie beantragt und nicht zu erwarten ist, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird (§ 270 a InsO).

Wird dieser Antrag von einem einstimmigen Beschluss eines vorläufigen Gläubigerausschusses unterstützt, gilt die Anordnung der Eigenverwaltung von vornherein nicht als nachteilig.

Ist der Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung nicht offensichtlich aussichtslos, soll das Insolvenzgericht davon absehen, den Schuldner in seinen Verfügungsmöglichkeiten zu beschränken. Auf ein Verfügungsverbot oder die Anordnung, dass der Schuldner nur noch mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters handeln darf, soll das Gericht also verzichten.

Bei der Anwendung der für das Schutzschirmverfahren bzw. die Eigenverwaltung einschlägigen Vorschriften sind Unterschiede der Insolvenzgerichte zu beobachten. Insoweit ist eine gute Vorbereitung angepasst an die lokalen Besonderheiten besonders wichtig, um den Sanierungserfolg nicht zu gefährden.

Abzuwägen sind Vor- und Nachteile einer Eigenverwaltung im Verhältnis zum regulären Insolvenzverfahren. Denn auch im regulären Insolvenzverfahren sind Sanierungen an der Tagesordnung (vgl. dazu Menüpunkt Sanierung).

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